Arbeitsrecht fristlose Kündigung

Rechtsberatung in Wentorf und Hamburg Bergedorf zum Thema fristlose Kündigung

Anwalt Arbeitsrecht Wentorf Hamburg Bergedorf

Fristlose Kündigung 

Viele Arbeitnehmer sind erst einmal erschrocken, wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten. 
Wenn Sie eine fristlose Kündigung bekommen haben sind die negativen Auswirkungen erheblich. 

Hierzu zählen:  

  • Verlust des Arbeitsplatzes 
  • Sperrzeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld  
  • Schwierigkeiten bei Bewerbungen für den neuen Arbeitgeber 


Da für die Rechtmäßigkeit eine fristlose Kündigung strenge Maßstäbe gelten, bestehen häufig gute Chancen sich gegen die Kündigung zu wehren. Gerade bei einer fristlosen Kündigung ist es daher sinnvoll einen Anwalt für das Arbeitsrecht mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen. Ich überprüfe die Kündigung und berate Sie in meinem Büro in Wentorf oder in meiner Kanzlei in Hamburg Bergedorf über die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage. 

Gibt Formvorschriften für eine fristlose Kündigung? 

Auch die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen. Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung von dem Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per WhatsApp oder Email entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (Schriftform) und ist deshalb unwirksam.   

Eine fristlose Kündigung muss zunächst nicht begründet werden. Wenn Sie sich gegen die fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren muss der Arbeitgeber aber in dem Gerichtsverfahren die Kündigung begründen und darlegen warum die Kündigung berechtigt ist.   

Was rechtfertigt eine fristlose Kündigung? 

Die Kündigungsgründe sind in § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. 

Gesetztext:

„§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“


wichtige Gründe für eine fristlose Kündigun 

  • Straftaten des Arbeitnehmers (Diebstahl, Tätlichkeiten oder Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen) 
  • Missbrauch vertraulicher Informationen durch Weitergabe an Wettbewerber. 
  • beharrliche Arbeitsverweigerung. 
  • Androhung einer Krankheit („Krankfeiern“)   


Frist für die fristlose Kündigung  

Die fristlose Kündigung muss innerhalb einer Zweiwochenfrist (§ 626 Abs.2 BGB) erklärt werden. Wenn der Arbeitgeber von einem Fahlverhalten des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt muss er innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung kündigen. Wenn es einen Betriebsrat gibt muss dieser vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung gemäß § 102 BetrVG angehört werden.

Bei einer fristlosen Kündigung prüfe ich die Rechtmäßigkeit der Kündigung und berate Sie über die Handlungsalternativen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit mir in meinem Büro in Wentorf bei Hamburg oder in meiner Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg – Bergedorf.    

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