Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag

In meinen Büros in Wentorf und Hamburg Bergedorf berate ich Sie als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu dem Thema Aufhebungsvertrag. 

Anwalt Aufhebungsvertrag Wentorf Hamburg Bergedorf

Anwalt für Aufhebungsvertrag in Wentorf und Hamburg Bergedorf 

Wenn Sie mit einem Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen berate ich Sie als Anwalt für Arbeitsrecht in meinem Büro in Wentorf oder in meiner Kanzlei in Hamburg - Bergedorf. Ich prüfe für Sie den Vertrag und weise Sie auf etwaige Probleme hin.       


Mit einem Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. 

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Vorteile gegenüber einer Kündigung haben. Das Arbeitsverhältnis kann so ohne Risiko beendet werden. Ein mitunter langwieriges Gerichtsverfahren kann damit vermieden werden.    

Ein Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform. Wie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch bei einem Aufhebungsvertrag die Schriftform erforderlich, § 623 BGB. Ein Aufhebungsvertrag kann daher nicht per Fax oder E-Mail geschlossen werden. 


Wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird müssen die Vorschriften nach den Kündigungsschutzgesetzen nicht beachtet werden. Der Personalrat und auch der Betriebsrat müssen nicht angehört werden. Gegebenenfalls muss auch die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört werden. 


Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag von Vorteil, wenn er einen neuen Job gefunden hat. Er kann dann die neue Stelle so schnell wie möglich antreten, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Anderenfalls könnte das Arbeitsverhältnis nur mit einer unter Umständen langen Kündigungsfrist gekündigt werden. 
 
Wenn der Arbeitnehmer jedoch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos werden würde ist Vorsicht geboten. Bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung muss der Arbeitnehmer beachten, dass ihm eine Sperrfrist von 12 Wochen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld droht. Eine Sperrzeit lässt sich nur dann vermeiden, wenn in der Aufhebungsvertrag folgendes festgehalten wird: 

  • an Stelle des Aufhebungsvertrages wäre das Arbeitsverhältnis sonst betriebsbedingt gekündigt worden, der Aufhebungsvertrag wurde geschlossen um diese Kündigung zu vermeiden 
  • eine Abfindung ist nicht höher als 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr 
  • die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist wird nicht abgekürzt 


Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht unter Druck setzen, damit dieser einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Wenn der Arbeitgeber sich nicht an diese Regeln hält, hat der Aufhebungsvertrag keinen Bestand.

 
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. damit droht ihm fristlos zu kündigen damit er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann der Arbeitnehmer den Vertrag anfechten. 


Sonst kann der Aufhebungsvertrag nur widerrufen werden, wenn dies laut vertraglichen oder tariflichen Vorschriften möglich ist.
 
Den Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei gestalten. Ein Beendigungszeitpunkt muss jedoch bestimmt sein. In Aufhebungsverträgen kann man vereinbaren, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt wird. Meistens erfolgt die Freistellung unter Anrechnung von noch offenen Urlaub. Häufig wird in Aufhebungsverträgen auch vereinbart, dass die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beendigung erledigt sind (sogenannte Generalquittung).
 
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie sich über die Folgen im Klaren sein. Ohne eine ausreichende Bedenkzeit sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht unter Druck setzen.    

 

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, kann ich diesen für Sie überprüfen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit mir in meinem Büro in Wentorf oder in meinem Büro in Hamburg Bergedorf. 

  
Das könnte Sie auch interessieren: 

BAG: Aufhebungsvertrag: Kein Widerruf aber Gebot des fairen Verhandelns 

Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen? 

Was bei einer personenbedingten Kündigung gilt 

Anwalt für Arbeitsrecht in Wentorf und Hamburg Bergedorf - Abfindung   

Ich berate Sie zu allen Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag. Wenn Sie eine Beratung wünschen vereinbaren Sie einen Termin mit mir.  

Kontakt per WhatsApp

Nachricht schreiben